Das eigene Occasionsauto ohne Streit verkaufen
Klausel «verkauft ohne Gewährleistung», zu übergebende Unterlagen, sichere Zahlung: der Vertrag, der Sie vor Ansprüchen des Käufers schützt.
Der schriftliche Vertrag, Ihr Schutz
Der Kauf unter Privatpersonen richtet sich nach Art. 184 ff. OR. Ein schriftlicher Vertrag hält das Wesentliche fest: Angaben zu den Parteien, Bezeichnung des Fahrzeugs (Marke, Modell, Fahrgestellnummer, Kontrollschilder, Kilometerstand, erste Inverkehrsetzung), Preis, Datum und Modalitäten der Übergabe. Ohne Schriftstück steht bei jedem Streit Aussage gegen Aussage — das sollten Sie vermeiden.
Die Klausel «ohne Gewährleistung» und ihre Grenzen
Der Verkäufer haftet grundsätzlich für Mängel (Art. 197 OR), doch unter Privatpersonen wird diese Gewährleistung mit dem Vermerk «verkauft im jetzigen Zustand, wie besichtigt und probegefahren, ohne Gewährleistung» wegbedungen. Dieser Vermerk ist gültig — ausser Sie haben einen bekannten Mangel arglistig verschwiegen (Art. 199 OR): Dann fällt der Ausschluss dahin. Verschweigen Sie nichts; beschreiben Sie den tatsächlichen Zustand, Mängel inbegriffen.
Unterlagen und Kilometerstand
Übergeben Sie den Fahrzeugausweis, den letzten Prüfbericht (eine kürzlich erfolgte, noch gültige periodische Fahrzeugprüfung beruhigt den Käufer), das Serviceheft und die Zweitschlüssel. Beim Kilometerstand wird am häufigsten betrogen: Geben Sie ihn nach Treu und Glauben an; ein manipulierter Kilometerzähler ist arglistige Täuschung und macht jeden Gewährleistungsausschluss hinfällig.
Halterwechsel und Zahlung
Sichern Sie die Zahlung, bevor Sie die Schlüssel übergeben: bar oder per Überweisung, die tatsächlich gutgeschrieben ist, nie gegen ein blosses Versprechen. Erinnern Sie den Käufer daran, den Halterwechsel beim kantonalen Strassenverkehrsamt zu melden und das Fahrzeug haftpflichtversichern zu lassen. Unser Kaufvertrag vereint Fahrzeugbeschreibung, Zustandsklausel und Quittung.