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Die Mietzinskaution zurückerhalten

Freigabe im gegenseitigen Einvernehmen, Blockierung durch den Vermieter, automatische Rückerstattung nach einem Jahr: die Wege und ihre Fristen.

Wo Ihr Geld liegt

Die Kaution (höchstens drei Monatsmietzinse für eine Wohnung — Art. 257e OR) wird bei einer Bank auf einem Sparkonto auf Ihren Namen hinterlegt. Sie gehört Ihnen; der Vermieter kann nicht allein darüber verfügen. Die Bank gibt sie nur in drei Fällen frei: mit schriftlicher Zustimmung beider Parteien, aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsentscheids oder Zahlungsbefehls oder nach Ablauf der unten beschriebenen Frist von einem Jahr.

Der normale Weg: die gemeinsame Freigabe

Ist die Wohnungsabnahme beim Auszug ohne Vorbehalt erfolgt, bitten Sie den Vermieter, die Freigabe mitzuunterzeichnen. Die Bank zahlt dann gegen Vorlage beider Unterschriften aus — wenige Tage genügen. Unser Brief zur Rückforderung der Kaution formuliert dieses Begehren und setzt eine Antwortfrist.

Die automatische Freigabe nach einem Jahr

Das ist der zentrale Schutz (Art. 257e Abs. 3 OR): Hat der Vermieter innert eines Jahres nach Ende des Mietverhältnisses keinen Anspruch gerichtlich oder auf dem Betreibungsweg geltend gemacht, gibt Ihnen die Bank die Kaution allein auf Ihr Verlangen zurück. Ein Vermieter, der schweigt, kann Ihr Geld nicht unbegrenzt blockieren.

Wenn der Vermieter blockiert

Verweigert der Vermieter die Unterschrift, ohne seine Ansprüche zu beziffern und zu begründen, geben Sie nicht nach. Verlangen Sie die Einzelheiten schriftlich, berufen Sie sich auf den Restwert (Sie schulden nicht den Neuwert) und auf die Mängelrüge, die er beim Auszug hätte erheben müssen. Kommt keine Einigung zustande, ist die Schlichtungsbehörde kostenlos. Das Zurückbehalten der Kaution beweist nie, dass die Forderung besteht.