Die Wohnungsabnahme beim Auszug: nur bezahlen, was Sie wirklich schulden
Normale Abnützung, Restwert, sofortige Mängelrüge: was Sie bei der Rückgabe der Wohnung schützt.
Was das Gesetz sagt
Am Ende des Mietverhältnisses geben Sie die Wohnung in dem Zustand zurück, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt (Art. 267 OR). Für normale Abnützung haften Sie nicht — Spuren der Zeit und eines sorgfältigen Gebrauchs gehen nie zu Ihren Lasten. Das Übergabeprotokoll ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber es ist Ihr bestes Beweismittel: Verlangen Sie, dass es schriftlich und gemeinsam mit Ihnen erstellt wird, und nehmen Sie ein unterzeichnetes Exemplar mit.
Die Regel, die Sie befreit: die sofortige Mängelrüge
Ein entscheidender, allzu oft übersehener Punkt: Der Vermieter muss den Zustand der Wohnung bei der Rückgabe prüfen und Ihnen Mängel, für die Sie einzustehen haben, sofort melden (Art. 267a OR). Tut er das nicht umgehend — ausser bei versteckten Mängeln, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren —, verliert er seine Ansprüche und Sie sind befreit. Ein Schaden, der erst drei Wochen später geltend gemacht wird, ohne dass im Protokoll ein Vorbehalt angebracht wurde, kann Ihnen grundsätzlich nicht mehr entgegengehalten werden.
Normale Abnützung oder Schaden: der Restwert
Für das, was über die normale Abnützung hinausgeht, bezahlen Sie nie den Neuwert. Jede Einrichtung hat eine Lebensdauer, die in den paritätischen Lebensdauertabellen festgelegt ist (zum Beispiel rund fünfzehn Jahre für einen Kühlschrank, rund zehn Jahre für einen Spannteppich). Verlangt werden darf nur der Restwert: Ein abgeschriebener Spannteppich hat keinen Wert mehr, auch wenn er Flecken hat. Verlangen Sie eine Berechnung Posten für Posten statt einer Pauschale.
Reinigung und kleine Reparaturen
Geben Sie die Wohnung sauber zurück; eine sorgfältige Reinigung genügt, ein Reinigungsunternehmen ist nicht vorgeschrieben, wenn das Ergebnis gleichwertig ist. Der kleine Unterhalt während der Mietdauer (Dichtungen, Glühbirnen, Entkalken) geht zu Ihren Lasten (Art. 259 OR), nicht aber Reparaturen wegen Abnützung. Lesen Sie die Zähler ab, tragen Sie die Zählerstände ins Protokoll ein und geben Sie alle Schlüssel gegen Quittung ab.
Bei Uneinigkeit
Ist ein Posten umstritten, unterschreiben Sie «unter Vorbehalt» oder verweigern Sie die Unterschrift und halten Sie dies fest. Lassen Sie sich nicht zu einer Einigung noch am selben Tag drängen: Die Schlichtungsbehörde ist kostenlos. Unsere Vorlage für das Übergabeprotokoll, mit den Spalten «Einzug» und «Auszug» nebeneinander, gliedert die Feststellungen und dokumentiert die Mängelrüge.