Der unbefristete Arbeitsvertrag: die wesentlichen Klauseln
Schriftliche Informationspflicht, Probezeit, Ferien, heikle Klauseln: einen unbefristeten Arbeitsvertrag aufsetzen, der hält.
Form und schriftliche Information
Der Arbeitsvertrag bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form (Art. 320 OR), die Schriftform ist aber dringend zu empfehlen, und bestimmte Klauseln setzen sie voraus. Vor allem muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich informieren, und zwar innerhalb eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses, über die wesentlichen Punkte: Namen der Vertragsparteien, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Funktion, Lohn und wöchentliche Arbeitszeit (Art. 330b OR).
Die festzulegenden Punkte
Halten Sie Funktion, Arbeitsort, Eintrittsdatum, Lohn (monatlich, allfälliger 13. Monatslohn), Arbeitszeit und Ferien fest — mindestens vier Wochen pro Jahr, fünf bis zum vollendeten 20. Altersjahr (Art. 329a OR). Prüfen Sie, ob ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Branche gilt: Er geht vor und legt oft höhere Mindeststandards fest.
Probezeit und Kündigungsfristen
Die Probezeit beträgt von Gesetzes wegen einen Monat; sie kann schriftlich auf höchstens drei Monate verlängert werden (Art. 335b OR). Die gesetzlichen Kündigungsfristen betragen im ersten Dienstjahr einen Monat, vom 2. bis zum 9. Dienstjahr zwei Monate und danach drei Monate, jeweils auf das Ende eines Monats (Art. 335c OR) — schriftlich abänderbar, nach der Probezeit jedoch nicht unter einen Monat.
Die heiklen Klauseln
Bestimmte Klauseln erfordern eine sorgfältige Formulierung: Vergütung der Überstunden, Geheimhaltung und vor allem das Konkurrenzverbot (Art. 340 OR), das nur gültig ist, wenn es schriftlich vereinbart wird, der Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Geheimnisse hat und es nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen begrenzt ist. Unsere Vorlage für den unbefristeten Arbeitsvertrag regelt diese Punkte.