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Den Anfangsmietzins (und eine Erhöhung) in der Schweiz anfechten

Die Frist von 30 Tagen, die zulässigen Gründe und das amtliche Formular: So fechten Sie einen Mietzins an, den Sie für missbräuchlich halten.

Eine Verwirkungsfrist: 30 Tage

Sie können den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Übernahme der Wohnung bei der Schlichtungsbehörde anfechten (Art. 270 OR). Nach Ablauf dieser Frist gilt der Mietzins grundsätzlich als akzeptiert. Der Entscheid muss also rasch fallen, gleich nach dem Einzug — nicht erst nach mehreren Monaten in der Wohnung.

Wann die Anfechtung offensteht

Das Gesetz erlaubt die Anfechtung nicht jederzeit: Entweder waren Sie wegen einer Notlage zum Vertragsabschluss gezwungen, sei es aus persönlichen oder familiären Gründen oder wegen der Verhältnisse auf dem Markt (Wohnungsmangel), oder der Vermieter hat den Mietzins gegenüber dem Vormieter erheblich erhöht. Das amtliche Formular, wo es obligatorisch ist, weist genau diesen früheren Mietzins aus.

Ist der Mietzins missbräuchlich?

Ein Mietzins ist anfechtbar, wenn der Vermieter damit einen übersetzten Ertrag erzielt (Art. 269 OR) oder wenn er über den quartierüblichen Mietzinsen für ein vergleichbares Objekt liegt (Art. 269a OR). Die Behörde prüft die Zahlen: investiertes Eigenkapital, Referenzzinssatz, Kosten. Sammeln Sie Vergleichsobjekte — sie sind das A und O des Verfahrens.

Auch eine Erhöhung anfechten

Dieselbe Logik gilt für eine Erhöhung während der Mietdauer: Sie wird mit amtlichem Formular mitgeteilt und kann innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde angefochten werden (Art. 270b OR). In beiden Fällen ist das Verfahren kostenlos und ohne Kostenrisiko. Unsere Vorlage für die Anfechtung strukturiert das Gesuch und die geltend gemachten Gründe.