Das neue Datenschutzgesetz (DSG) umsetzen
Datenschutzerklärung, Bearbeitungsverzeichnis, Meldung von Verletzungen: die konkreten Pflichten seit 2023.
Was sich seit 2023 geändert hat
Das neue Datenschutzgesetz (DSG) ist seit dem 1. September 2023 in Kraft. Es verlangt mehr Transparenz und Sicherheit und sieht vor allem Bussen bis 250'000 Franken vor — eine Schweizer Besonderheit: Sie treffen die verantwortliche natürliche Person, nicht nur das Unternehmen. Die Einhaltung des Datenschutzes ist nicht mehr freiwillig, auch nicht für kleine Betriebe.
Informieren und schützen
Zwei Grundpflichten: die betroffenen Personen bei der Beschaffung ihrer Daten informieren (daher die Datenschutzerklärung auf Ihrer Website) und eine dem Risiko angemessene Sicherheit gewährleisten. Wenden Sie die Grundsätze der Zweckbindung, der Verhältnismässigkeit und der Datenminimierung an: Beschaffen Sie nur, was nötig ist, und bewahren Sie es nicht unbegrenzt auf.
Das Bearbeitungsverzeichnis
Führen Sie ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten (Art. 12 DSG), aus dem hervorgeht, welche Daten Sie bearbeiten, wozu, wo und mit wem. Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden sind davon befreit, ausser sie bearbeiten in grossem Umfang besonders schützenswerte Personendaten oder führen ein Profiling mit hohem Risiko durch. In der Praxis bleibt das Verzeichnis das beste Mittel, um Ihre Konformität nachzuweisen.
Verletzungen und Auftragsbearbeiter
Führt eine Sicherheitslücke zu einem Risiko für die betroffenen Personen, melden Sie die Verletzung der Datensicherheit so rasch als möglich dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Regeln Sie die Zusammenarbeit mit Ihren Auftragsbearbeitern (Hosting, Online-Tools) vertraglich und prüfen Sie den Schutz bei jeder Bekanntgabe ins Ausland. Unsere Vorlagen umfassen Datenschutzerklärung, Impressum und Bearbeitungsverzeichnis.