Begehren um Erstreckung des Mietverhältnisses
Die Erstreckung eines gekündigten Mietverhältnisses verlangen.
Begehren an die Schlichtungsbehörde innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung oder, bei einem befristeten Mietverhältnis, spätestens 60 Tage vor Ablauf der Vertragsdauer, mit Darlegung der Härte, die die Kündigung zur Folge hätte.